Wirken zum Wohle der Gesellschaft
Ehrenamtliches Engagement kann viele Gesichter haben – eines ist ihnen in ihrer Verschiedenartigkeit jedoch gemein: das freiwillige und erfüllende Wirken zum Wohle der Gesellschaft. Damit kann soziales Engagement gemeint sein, aber auch der Einsatz für die Natur.
Das Amt der Landschaftswacht ist eine solche ehrenamtliche Tätigkeit. Ausgeübt wird sie seit 2011 von Sylke Bischoff, die sich zusammen mit Karl-Wilhelm Meyer aus Luttum um die Naturschutzbelange in der Gemeinde Kirchlinteln kümmert. Eingesetzt wurden beide von der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Verden auf unbefristete Zeit.
Verpflichtend gehört zu den Tätigkeiten der Landschaftswacht die jährliche Kontrolle der Landkreis-eigenen Flächen und der landwirtschaftlichen Privatflächen, die mit einem Förderprogramm des Landkreises bewirtschaftet werden, sowie die Begutachtung geschützter Lebensräume. Eine wesentliche Aufgabe besteht darüber hinaus darin, für die Sorgen und Fragen der Bürger in Sachen Naturschutz ansprechbar zu sein, über rechtliche Grundlagen zum Beispiel in Schutzgebieten zu informieren, gegebenenfalls Kontakt zu Behörden aufzunehmen und Lösungen bei Problemen anzubieten.
Häufige Anfragen oder Hinweise betreffen die Vermüllung der Landschaft, aber auch die Themen Gewässerreinigung, Beseitigung von Hecken und Bäumen und der zunehmende Verlust von Feldrainen. In den regelmäßigen Gesprächen mit der Gemeindeverwaltung wirbt die Biologin für die Wertschätzung der Natur, setzt sich im Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Bauen für die Naturschutzbelange ein und nimmt Stellung bei Planungsvorhaben, wenn Naturschutzaspekte betroffen sind.
„Meine Vorliebe, in der Natur unterwegs zu sein, kommt mir bei der Ausübung dieses ehrenamtlichen Engagements sehr entgegen“, sagt Sylke Bischoff. Besonders freue sie, wenn sie dazu beitragen könne, dass Natur- und Artenschutz als wichtiger Teil unserer Lebensgrundlage wahrgenommen und gefördert werden.
In der Amtssprache des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NAGBNatSchG) klingt diese erfüllende Tätigkeit unter Paragraf 35 deutlich nüchterner: „Die Naturschutzbehörde kann aus geeigneten Personen eine Landschaftswacht bilden, die geschützte Teile von Natur und Landschaft und Naturparke überwacht und für den Artenschutz sorgt.“